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Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025

Hinweis (Artikel aktualisiert am 16.10.2025):

Die im nachstehenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen. Damit ist die Erhöhungen ab 1.11.2025 rechtskräftig und gilt bis zum 31.12.2026. Der Artikel wurde an die finale Gesetzesfassung angepasst.

 

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen – insbesondere im Zusammenhang mit der Ökologisierung – wieder eingeführt. Mit dem IFB kann durch bestimmte Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkünfte gesenkt werden, da der Freibetrag zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Zur weiteren Belebung der Konjunktur wurde nun gesetzlich beschlossen, die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erhöhen:

  • 20 % (statt bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • 22 % (statt bisher 15 %) für Investitionen im Bereich Ökologisierung – als zusätzlicher Anreiz für klimafreundliche Investitionen.

Wie bisher kann der IFB höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (bei Rumpfwirtschaftsjahren anteilig zu aliquotieren).

<h3 class="bodysubtitle"><strong>Wichtige Pr&auml;zisierungen laut beschlossener Gesetzesfassung</strong></h3>
<p><strong>1. Zeitliche Zuordnung (&bdquo;nachweislich im Beg&uuml;nstigungszeitraum&ldquo;):</strong><br>
  Der erh&ouml;hte IFB-Satz gilt <strong>nur f&uuml;r jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026</strong> anfallen. F&uuml;r Investitionen, deren Herstellung sich &uuml;ber diesen Zeitraum hinaus erstreckt, darf der erh&ouml;hte Satz <strong>nur auf die im Beg&uuml;nstigungszeitraum aktivierten Teilbetr&auml;ge</strong> angewendet werden.<br>
  Es empfiehlt sich daher, <strong>Projektabrechnungen und Teilfertigstellungen</strong> entsprechend zu dokumentieren.</p>
<p><strong>2. Teilaktivierungen bei l&auml;ngerfristigen Projekten:</strong><br>
  Endet die Herstellung eines Wirtschaftsgutes erst <strong>nach dem 31.12.2026</strong>, steht der erh&ouml;hte IFB <strong>nur f&uuml;r jene Teilbetr&auml;ge zu</strong>, die <strong>im Beg&uuml;nstigungszeitraum aktiviert</strong> wurden – und zwar <strong>nur dann</strong>, wenn f&uuml;r diese Teilaktivierungen ein IFB bereits nach § 11 Abs 4 EStG geltend gemacht wird.<br>
  Beispiel: Wird eine Maschine zwischen 2025 und 2027 errichtet, k&ouml;nnen die bis 31.12.2026 aktivierten Teilkosten mit 20 % (bzw. 22 % &ouml;ko) ber&uuml;cksichtigt werden, sp&auml;tere Teilaktivierungen jedoch nur mit dem urspr&uuml;nglichen Satz (10 % bzw. 15 %).</p>

<h3 class="bodysubtitle"><strong>Unver&auml;nderte Regelungen</strong></h3>
<p>Vom IFB ausgenommen bleiben Wirtschaftsg&uuml;ter,</p>
<ul>
  <li class="bodytext">f&uuml;r die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere <strong>Geb&auml;ude und Kfz</strong>),<br>
      wobei <strong>Elektrofahrzeuge</strong> aus &ouml;kologischen Gr&uuml;nden weiterhin beg&uuml;nstigt sind,      </li>
  <li class="bodytext">sowie <strong>geringwertige Wirtschaftsg&uuml;ter</strong> (sofort absetzbar) und <strong>unk&ouml;rperliche Wirtschaftsg&uuml;ter</strong>, die nicht den Bereichen <strong>Digitalisierung, &Ouml;kologisierung oder Gesundheit/Life-Science</strong> zuzuordnen sind. </li>
</ul>
<p>Ebenfalls <strong>nicht beg&uuml;nstigt</strong> sind Investitionen in:</p>
<ul>
  <li class="bodytext">gebrauchte Wirtschaftsg&uuml;ter,</li>
  <li class="bodytext">immaterielle Wirtschaftsg&uuml;ter zur entgeltlichen &uuml;berlassung,</li>
  <li class="bodytext">von konzernzugeh&ouml;rigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworbene G&uuml;ter,</li>
  <li class="bodytext">Anlagen, die der F&ouml;rderung, dem Transport oder der Speicherung <strong>fossiler Energietr&auml;ger</strong> dienen oder diese <strong>direkt nutzen</strong>. </li>
</ul>
<p>Beg&uuml;nstigte Wirtschaftsg&uuml;ter m&uuml;ssen eine <strong>betriebsgew&ouml;hnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren</strong> aufweisen und einen <strong>Inlandsbezug</strong> haben.<br>
  Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus oder wird ins Ausland verbracht, kommt es zur <strong>Nachversteuerung</strong> (gewinnerh&ouml;hender Ansatz des IFB). Diese entf&auml;llt, wenn das Ausscheiden durch <strong>h&ouml;here Gewalt oder beh&ouml;rdlichen Eingriff</strong> bedingt ist.</p>
<p>Ma&szlig;geblicher Zeitpunkt f&uuml;r die Inanspruchnahme des IFB ist – unabh&auml;ngig von der Bezahlung –</p>
<ul>
  <li class="bodytext">bei Anschaffung: der Zeitpunkt der <strong>Erlangung der wirtschaftlichen Verf&uuml;gungsmacht</strong>,</li>
  <li class="bodytext">bei Herstellung: der Zeitpunkt der <strong>Fertigstellung</strong>.<br>
      Die Inbetriebnahme spielt dabei <strong>keine Rolle</strong>.      </li>
</ul>
<p>Mit der beschlossenen Erh&ouml;hung des IFB wird die steuerliche Beg&uuml;nstigung betrieblicher Investitionen – insbesondere in &ouml;kologische Projekte – f&uuml;r den Zeitraum <strong>1.11.2025 bis 31.12.2026</strong> deutlich ausgeweitet.<br>
  Unternehmen sollten geplante Investitionen gezielt <strong>zeitlich steuern</strong> und bei l&auml;ngeren Projekten <strong>Teilaktivierungen und Nachweise</strong> sorgf&auml;ltig dokumentieren, um die erh&ouml;hten Freibetr&auml;ge optimal nutzen zu k&ouml;nnen.</p>

Quelle: Klienten-Info, ein Fachdienst der Klier, Krenn & Partner Klienten-Info GmbH.

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