Aktuelles zum Thema Arbeitsrecht
Hier eine Aufstellung zum Thema Arbeitsrecht inkl. der gesetzlichen Bestimmungen, Entgeltfortzahlungsverpflichtung und Anmerkungen (vgl. aktuelles-arbeitsrecht.at)
Arbeitsverhinderungen:
Erkrankung des Arbeitnehmers
Entgeltfortzahlung: ja
Gesetzliche Bestimmung: § 8 Abs. 1 AngG., § 2 Abs. 1 EFZG
Zuschuss / Kostenersatz: Zuschuss für EFZ (AUVA)
Gesetzliche Bestimmung: § 53b ASVG
Anmerkung: –
Quarantäne des Arbeitnehmers
Entgeltfortzahlung: ja
Gesetzliche Bestimmung: §§ 20, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz
Zuschuss / Kostenersatz: ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV)
Gesetzliche Bestimmung: § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz
Anmerkung: Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirksverwaltungsbehörde
Betreuung eines erkrankten Kindes
Entgeltfortzahlung: ja
Gesetzliche Bestimmung: § 16 UrlG
Zuschuss / Kostenersatz: nein
Gesetzliche Bestimmung: –
Anmerkung: Ggf. auch pers. Dienstverhinderung (wenn keine Zustimmung des Arbeitgebers)
Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung („Sonderbetreuungsfreistellung“)
Entgeltfortzahlung: ja
Gesetzliche Bestimmung: § 18b AVRAG
Zuschuss / Kostenersatz: 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt)
Gesetzliche Bestimmung: § 18b AVRAG
Anmerkung: Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Abgabenbehörde
Arbeitsverhinderung wegen Verkehrsbehinderung aufgrund von Quarantänemaßnahmen
Entgeltfortzahlung: ja
Gesetzliche Bestimmung: §§ 24, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz
Zuschuss / Kostenersatz: ja
Gesetzliche Bestimmung: § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz
Anmerkung: Nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasster Quarantäne (§ 24)
Betriebsschließung wegen Maßnahme nach COVID-19-Maßnahmengesetz
Entgeltfortzahlung: ja?
Gesetzliche Bestimmung: § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, § 1155 ABGB?
Zuschuss / Kostenersatz: Nicht nach dem Epidemiegesetz, sonstiger Kostenersatz derzeit offen
Gesetzliche Bestimmung: –
Anmerkung: Höhere Gewalt?
Betriebsschließung wegen Auftragmangels / Arbeitnehmermangels
Entgeltfortzahlung: ja
Gesetzliche Bestimmung: § 1155 ABGB
Zuschuss / Kostenersatz: nein
Gesetzliche Bestimmung: –
Anmerkung: Gegebenenfalls Ersatz für EPU/Familien-unternehmen
Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (z. B. Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung)
Entgeltfortzahlung: nein
Gesetzliche Bestimmung: –
Zuschuss / Kostenersatz: –
Gesetzliche Bestimmung: –
Anmerkung: –
„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0 % möglich (wenn im Kurzarbeitszeitraum mind. 10 %) LINK zu Informationen (wko)
Entgeltfortzahlung: ja
Gesetzliche Bestimmung: § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“
Zuschuss / Kostenersatz: ja
Gesetzliche Bestimmung: § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“
Anmerkung: Vereinfachtes Verfahren, kürzere Bearbeitungsdauer. Höhe der Beihilfe des AMS gestaffelt nach Bruttobezug