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Ausweitung Härtefall-Fonds | Phase 2

Vorabinformation mit Stand 02.04.2020 – Update 06.04.2020

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekannt gegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt.

Welche Verbesserungen gibt es?

Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und wichtige Verbesserungen für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Land erreichen können:

  • Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten;
  • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen;
  • Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe;
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 01.01.2020) aus dem "Erste-Hilfe-Fonds" einen Pauschalbetrag beziehen

Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.

Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 6.000 Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.03. bis 15.04. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Hilfs-Fonds. Alle Infos auf der FAQ-Seite.

Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Beim Härtefall-Fonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z. B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich)

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Weitere Hilfsmaßnahmen der Regierung

Zusätzlich zum Härtefall-Fonds der Corona-Kurzarbeit sowie staatlichen Kreditgarantien und Stundungen hat die Bundesregierung heute auch die Details zum mit 15 Mrd. Euro dotierten Corona-Hilfs-Fonds bekannt gegeben. Er besteht aus staatlichen Kreditgarantien von 90 % und steuerfreien, nicht-rückzahlbaren Zuschüssen für bestimmte Betriebskosten sowie für verderbliche und saisonale Waren. Alle Details zum Corona-Hilfs-Fonds finden Sie hier.

(Quelle: Wirtschaftskammer)

In Tageszeitungen liest man sogar bis zu 100 % staatliche Kreditgarantie für Finanzierungen betroffener Unternehmen …

In diesem Sinne bleibt es abzuwarten, wie die einzelnen Regelungen nun konkret ausgestaltet sind. Wir halten Sie am Laufenden.

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

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