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Zahlungsziele Österreichische Gesundheitskasse - Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

Sehr geehrte Klienten!

In diesen Tagen versendet die ÖGK Zahlungsinformationen. Damit erhalten Sie einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge. Dies erleichtert eine frühzeitige Planung, wie die bestehenden Beitragsrückstände unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können. Es wird ein sogenanntes 2-Phasen-Modell eingeführt.

Phase 1 - Erstes Zahlungsziel 30.06.2021

In einem ersten Schritt ist gesetzlich vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis zum 30.06.2021 zu begleichen sind.

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Ratenanträge möglich – Phase 1 und Phase 2

Ist nach erfolgtem „Kassensturz“ trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge für den Beitragszeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 bis 30.06.2021 aufgrund eines coronabedingten Liquiditätsproblems nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Um die Maximalfrist bis 30.06.2024 ausnützen zu können, ist im Zeitraum 01.07.2021-30.09.2022 zumindest 40% des ursprünglichen Rückstands zu begleichen. Wichtig ist weiters, dass im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 kein Terminverlust eintritt. Somit bitte unbedingt auf vollständige zeitgerechte Zahlung der Raten und der laufenden Beiträge achten!

Der Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 01.07.2021 bis 30.09.2022 (Ratenvereinbarungen Phase 1) 1,38 % und für die Phase 2) 3,38% pro Jahr betragen.

Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

(Quelle: www.gesundheitskasse.at) 

Wenn wir für Sie so einen elektronischen Antrag stellen sollen, so benötigen wir unbedingt Ihre Rückmeldung bis 15.06.2021.

Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Koll & Partner

Steuerberatung

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