Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Härtefallfonds Phase 2 Beantragung ab 20.04.2020 möglich

Ab Montag, 20.04.2020 ist die Beantragung von Fördermitteln aus der Phase 2 des Härtefallfonds möglich. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen, wobei die Wirtschaftskammermitgliedschaft keine Voraussetzung darstellt: (GmbHs und Personengesellschaften selbst sind weiterhin nicht erfasst)

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z. B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z. B. im Gesundheitsbereich)

Nachfolgende Kriterien haben sich im Vergleich zur Phase 1 geändert:

  • Einkommensgrenze nach oben entfällt.
  • Einkommensgrenze nach unten entfällt insoweit, dass lt. dem Einkommensteuerbescheid positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein müssen. Somit sind bei Verlusten die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt.
  • Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung stellt keinen Ausschlussgrund dar.
  • Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.
  • Unternehmer, welche zwischen 1. Januar und 15. März 2020 ihr Unternehmen gegründet haben, erhalten pauschal € 500 pro Monat des Betrachtungszeitraums. Voraussetzung ist, dass sie ihren Nettoeinkommensentgang selbstständig ermitteln und plausibel darstellen können.

Grundsätzlich sind höchstens € 2.000 Förderung pro Monat über drei Monate, somit insgesamt € 6.000 möglich. Eine etwaige bereits erhaltene Förderung aus der Phase 1 des Härtefallfonds wird auf die Phase 2 angerechnet. Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes stellt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Förderung dar. Die Betrachtungszeiträume sind jeweils:

  • 16. März 2020 – 15. April 2020
  • 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;

Der Vergleichszeitraum ist jenes Jahr aus dem Zeitraum 2015-2019, für welches ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Alternativ kann der Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgende Jahre verwendet werden. Die Beantragung der Förderung muss für jeden Monat gesondert gestellt werden.

Gefördert wird schlussendlich 80 % des Nettoeinkommensentgangs, maximal € 2.000 monatlich. Geringverdiener (monatliches Nettoeinkommen des Vergleichsjahres von maximal € 966,65) bekommen 90 % des Nettoeinkommensentgangs gefördert. Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum vermindern den möglichen Förderbetrag.

(Quelle: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html)

Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für all Ihre Steuerfragen!

+43 (0) 50 256 55 officesteuerviertel.at
Zum Seitenanfang